| Mi 24.02.2010 10:44 |
| Allgemeinverfügung zur Verbrennung von unbelastetem Baum- und Strauchschnitt |
Allgemeinverfügung zur Verbrennung von unbelastetem Baum- und Strauchschnitt
Gemäß § 4 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (ThürPflanzAbfV) vom 02. März 1993, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2009, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen S. 767 legt der Landkreis Gotha in seiner Eigenschaft als untere Abfallbehörde für das
Verbrennen von trockenem unbelastetem Baum- und Strauchschnitt,
welcher auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, den Zeitraum
vom 17.03. bis 31.03.2010
außer 21.03.2010 und 28.03.2010
fest.
Das Verbrennen ist nur außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig.
Das Verbrennen von trockenem, unbelastetem Baum- und Strauchschnitt hat an den vorstehend genannten Tagen
ausschließlich in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr
zu erfolgen.
(Beachten Sie dazu auch die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Gotha vom 18. Februar 2010) ...
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